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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (AGB) der KBST GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der KBST GmbH („KBST“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Besteller“).
  2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn KBST ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, KBST hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Die vorbehaltlose Lieferung/Leistung oder Entgegennahme von Zahlungen stellt kein Anerkenntnis abweichender Bedingungen dar.
  3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen/Leistungen an den Besteller, ohne dass KBST erneut auf sie hinweisen muss.
  4. Unsere Lieferungen und Leistungen entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen/Standards übernimmt KBST keine Gewähr; der Besteller ist bei Einsatz im Ausland für Prüfung und erforderliche Anpassungen verantwortlich.
  5. Soweit geschäftsnotwendig, ist KBST berechtigt, Daten des Bestellers im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze zu speichern und zu verarbeiten.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsarten

KBST erbringt je nach Vereinbarung insbesondere:

  1. Lieferung von Hardware (z. B. Scanboxen/ScanCarts/Komponenten);
  2. Einräumung von Nutzungsrechten an Software (Einmallizenz/On-Premise) sowie Bereitstellung von Software-Komponenten;
  3. SaaS-/Cloud-Leistungen (Managementsoftware, Plattform-/Servicezugang, Wäge-/Kameraalgorithmen);
  4. Wartungs-, Support- und Serviceleistungen (remote/on-site), Updates/Upgrades nach Vereinbarung;
  5. Projektleistungen, Installation, Inbetriebnahme, Rollout, Schulung;
  6. Handels- und Distributionsleistungen.

§ 3 Angebote, Vertragsschluss, Rangfolge

  1. Angebote von KBST sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.
  2. Bestellungen des Bestellers gelten als verbindliches Angebot. KBST kann dieses innerhalb von 4 Wochen in Textform annehmen.
  3. Für Umfang, Beschaffenheit und Liefer-/Leistungszeitpunkt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von KBST in Textform maßgeblich.
  4. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) Individualvereinbarung/Rahmenvertrag (in Textform), (2) Auftragsbestätigung, (3) Leistungsbeschreibung/Angebot, (4) diese AGB.

§ 4 Unterlagen, Rechte, Vertraulichkeit von Angebotsunterlagen

  1. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen (z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Konzepte, Spezifikationen) behält KBST Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Der Besteller darf Unterlagen ohne Zustimmung von KBST Dritten nicht zugänglich machen.
  3. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind Unterlagen unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen/zu vernichten, soweit gesetzlich zulässig.

§ 5 Preise, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen

  1. Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste bzw. dem Angebot, „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010), zzgl. Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Einfuhrnebenabgaben sowie zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
  2. Installations-, Montage-, Projekt- und sonstige Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zahlbar. Nach Fristablauf tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
  4. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; Wechsel nur bei besonderer Vereinbarung. Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. KBST ist berechtigt, Vorkasse oder Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei Erstbestellung, Auslandssitz, Auslandsbelieferung oder begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit/-willigkeit. In diesen Fällen darf KBST Zahlungsziele widerrufen und Leistungen von Vorauszahlung abhängig machen.
  6. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  7. Preisänderungsklausel: Sofern keine Festpreisabrede besteht, sind angemessene Preisänderungen vorbehalten, wenn sich Lohn-, Material-, Energie-, Transport- oder Vertriebskosten nach Vertragsschluss ändern und die Lieferung/Leistung frühestens 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Auf Verlangen weist KBST die Kostenänderungen nachvollziehbar nach.
  8. Kosten, die aus Installation und Betrieb kundenseitiger Netzwerkinfrastruktur (z. B. WLAN, VPN, LAN, Internetzugang, erforderliche Security-Komponenten) entstehen, trägt der Besteller, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Bestellers (Infrastruktur, Projekt, Zutritt)

  1. Der Besteller hat alle für die ordnungsgemäße Lieferung/Leistung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zu erbringen. Dazu gehören insbesondere:

    a) Bereitstellung funktionsfähiger IT-/Netzwerk-/Strom-/Montagevoraussetzungen am Einsatzort,
    b) Bereitstellung erforderlicher Zugänge, Ansprechpartner und Entscheidungswege,
    c) Bereitstellung erforderlicher Informationen, Daten, Systemumgebungen und Testmöglichkeiten,
    d) Zutritt zu Standorten zu vereinbarten Zeiten, Einhaltung von Sicherheits-/Hausregeln.

  2. Sofern der Besteller Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; KBST kann hierdurch verursachten Mehraufwand (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, erneute Installationstermine) nach Aufwand berechnen.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, gehen Gefahr und Lagerrisiken gemäß § 9 Abs. 3 auf den Besteller über; KBST kann Lager- und Transportmehrkosten berechnen.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit, Teilleistungen

  1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn KBST sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt hat.
  2. Der Beginn und die Einhaltung von Fristen setzen die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige Mitwirkung des Bestellers voraus.
  3. Teillieferungen/Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar; entsprechende Teilabrechnungen sind zulässig.
  4. Wird ein verbindlicher Leistungstermin aus von KBST zu vertretenden Gründen überschritten, hat der Besteller KBST schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese beträgt mindestens zwei Wochen (Standardprodukte) bzw. sechs Wochen (Sonderbauten/Projektleistungen), sofern im Einzelfall nicht offensichtlich kürzer angemessen ist. Nach fruchtlosem Ablauf gelten Rücktritt/Schadensersatz statt der Leistung nur nach vorheriger Androhung in Textform mit weiterer angemessener Nachfrist.

§ 8 Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemie, Arbeitskampf, Energie-/Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Verkehrs-/Betriebsstörungen, Ausfall von Unterlieferanten aus vorgenannten Gründen) befreien KBST für die Dauer und im Umfang der Störung von Leistungspflichten.
  2. Fristen verlängern sich entsprechend. Bei dauerhafter wesentlicher Beeinträchtigung ist KBST zum Rücktritt berechtigt.

§ 9 Versand, Gefahrübergang, Abrufaufträge

  1. Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Incoterms 2010), sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Die Gefahr geht mit Verladung/Übergabe an den Transporteur auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn KBST Transport/Anlieferung organisiert.
  3. Kann die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht versandt/übergeben werden, geht die Gefahr mit Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Besteller über. KBST kann die Ware auf Kosten des Bestellers lagern.
  4. KBST wählt Versandweg und Versandart, sofern nicht abweichend vereinbart. Besondere Versandwünsche und daraus entstehende Mehrkosten trägt der Besteller. Nach Vertragsschluss eintretende Frachterhöhungen/Mehrkosten (Umleitung, Zwischenlagerung, erneute Zustellung) trägt der Besteller, sofern nicht ausdrücklich frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  5. Bei Abrufaufträgen ist die Ware – sofern nicht anders vereinbart – in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die Gesamtmenge gilt spätestens zwölf Monate nach Vertragsschluss als abgerufen. Unterlässt der Besteller fristgerechte Abrufe/Einteilungen, darf KBST nach Wahl einteilen und liefern.

§ 10 Einsatz von Subunternehmern

KBST ist berechtigt, Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

A. HARDWARE / PROJEKT / ABNAHME

§ 11 Installation, Projektleistungen, Abnahme

  1. Soweit Installation/Inbetriebnahme vereinbart ist, erfolgt diese nach Projektplan bzw. Terminabstimmung. Voraussetzungen am Einsatzort ergeben sich aus § 6.
  2. Soweit eine Abnahme vorgesehen ist, gilt:
    1. a) KBST zeigt dem Besteller die Abnahmebereitschaft an.
    2. b) Der Besteller führt die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen durch.
    3. c) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn
      1. (i) der Besteller nicht fristgerecht begründete wesentliche Mängel rügt, oder
      2. (ii) der Besteller die Leistung produktiv nutzt, es sei denn, die Nutzung ist zur Prüfung erforderlich.
  3. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie werden im Rahmen der Nacherfüllung behoben.

§ 12 Eigentumsvorbehalt (erweiterter und verlängerter)

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von KBST („Vorbehaltsware“).
  2. Verarbeitung/Verbindung/Vermischung erfolgt für KBST; KBST erwirbt Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
  3. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Forderungen aus Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt an KBST ab; KBST nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
  4. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu (z. B. Pfändung), hat der Besteller KBST unverzüglich zu informieren und KBST bei der Rechtsdurchsetzung zu unterstützen.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von KBST um mehr als 10%, wird KBST auf Verlangen Sicherheiten nach Wahl freigeben.

B. SOFTWARE (EINMALLIZENZEN) / SAAS / WARTUNG

§ 13 Software-Lizenzen (On-Premise / Einmallizenz)

  1. Soweit nicht anders vereinbart, räumt KBST dem Besteller an der lizenzierten Software ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Nutzung im Unternehmen des Bestellers ein.
  2. Umfang der Nutzung (z. B. Nutzeranzahl, Standorte, Instanzen, Geräte) ergibt sich aus Auftragsbestätigung/Leistungsbeschreibung.
  3. Der Besteller darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung oder Datensicherung erforderlich ist. Dekompilierung ist nur im Rahmen des § 69e UrhG zulässig.
  4. Unterlizenzierung, Vermietung, Weitergabe an Dritte oder Nutzung für Dritte (z. B. Outsourcing-Dienstleister) ist nur mit Zustimmung von KBST in Textform zulässig, sofern nicht zwingend gesetzlich erlaubt.
  5. Schutzvermerke dürfen nicht entfernt werden.
  6. Open-Source-/Drittkomponenten unterliegen vorrangig deren Lizenzbedingungen; diese werden dem Besteller auf Anfrage bereitgestellt oder sind Bestandteil der Dokumentation.

§ 14 SaaS-/Cloud-Leistungen (Managementsoftware)

  1. SaaS-Leistungen bestehen in der zeitweisen Bereitstellung von Softwarefunktionen über das Internet. Der Besteller erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
  2. Der Besteller ist verantwortlich für seinen Internetzugang, Netzwerkanbindung und IT-Sicherheitsumgebung. KBST schuldet nicht die Herstellung/ Aufrechterhaltung der Verbindung vom Besteller zum Internet bzw. zu dessen Netzwerk.
  3. Wartungsfenster sind zulässig; KBST wird Wartungen nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchführen und – sofern möglich – vorher ankündigen.
  4. Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten und Service-Level gelten nur, wenn sie in einem SLA/Leistungsverzeichnis ausdrücklich vereinbart sind.
  5. Die Managementsoftware ist eine Visualisierungs-/Auswertungssoftware. Sie ist – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht für steuerliche Zwecke bestimmt; KBST übernimmt keine Gewähr für steuerliche Verwendbarkeit.

§ 15 Updates, Upgrades, Changes

  1. KBST kann zur Sicherstellung von Funktionsfähigkeit/Sicherheit Updates einspielen; dies gilt insbesondere für SaaS.
  2. Weiterentwicklungen, Anpassungen, Schnittstellenprogrammierungen oder kundenspezifische Änderungen („Change Requests“) erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung (Change Request/Angebot).
  3. Soweit die Leistungserbringung von Drittanbietern (z. B. Cloud/Hosting/Netz) abhängt, kann KBST Leistungen anpassen, soweit dies erforderlich und für den Besteller zumutbar ist.

§ 16 Wartung und Support

  1. Wartung/Support wird nur geschuldet, soweit ein Wartungsvertrag/SLA oder eine entsprechende Leistungsbeschreibung besteht.
  2. Ohne gesonderte Vereinbarung umfasst Support die Entgegennahme und Bearbeitung von Fehlermeldungen im Rahmen üblicher Geschäftszeiten; Vor-Ort-Einsätze, Schulungen, Rollouts und Projektleistungen sind gesondert zu vergüten.
  3. KBST ist berechtigt, Supportleistungen remote zu erbringen; der Besteller stellt erforderliche Zugänge bereit.

§ 17 Datensicherung, Datenverlust, Kundenpflichten

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Besteller für regelmäßige Datensicherungen seiner Systeme und Daten verantwortlich (einschließlich Konfigurations- und Schnittstellendaten).
  2. Für SaaS gilt: KBST trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit; eine darüberhinausgehende Restore-/Archivierungspflicht besteht nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
  3. Der Besteller hat Daten vor Übermittlung an KBST auf Viren/Malware zu prüfen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

§ 18 IT-Sicherheit

  1. KBST erbringt Leistungen nach dem Stand der Technik unter Beachtung angemessener Sicherheitsstandards.
  2. KBST haftet nicht für Sicherheitsvorfälle, die aus der Sphäre des Bestellers stammen (z. B. kompromittierte Zugangsdaten, unsichere Kundennetze, Fehlkonfigurationen, fehlende Patches beim Besteller), es sei denn, KBST hat diese zu vertreten.
  3. Der Besteller hat Passwörter/Keys sicher zu verwahren und Zugriffsrechte zu beschränken.

§ 19 Datenschutz / Auftragsverarbeitung

  1. Die Parteien beachten die Datenschutzgesetze, insbesondere die DSGVO.
  2. Sofern KBST personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV).
  3. Der Besteller bleibt Verantwortlicher, sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt.

§ 20 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden.
  2. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, wirtschaftliche und organisatorische Informationen, Quell-/Objektcode, Spezifikationen, Preise, Konzepte, Betriebsgeheimnisse.
  3. Ausnahmen: öffentlich bekannt ohne Pflichtverletzung, rechtmäßig von Dritten erlangt, gesetzliche Offenlegungspflichten.
  4. Die Verpflichtung gilt für 3 Jahre nach Vertragsende, soweit nicht längere gesetzliche Schutzpflichten bestehen.

C. MÄNGELRECHTE / HAFTUNG / VERJÄHRUNG

§ 21 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelrechte (B2B)

  1. Der Besteller hat Ware/Leistungen unverzüglich zu untersuchen und Mängel gemäß § 377 HGB unverzüglich zu rügen.
  2. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet KBST nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  3. Der Besteller hat KBST zur Nacherfüllung eine angemessene Frist von mindestens 20 Arbeitstagen zu gewähren, sofern im Einzelfall nicht offensichtlich kürzer angemessen ist.
  4. Aufwendungsersatz im Rahmen der Nacherfüllung besteht nur insoweit, als sich Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller mindern oder zurücktreten. Rücktritt ist nur zulässig, wenn der Besteller KBST zuvor in Textform eine angemessene weitere Nachfrist unter Rücktrittsandrohung gesetzt hat.
  6. Unerhebliche Mängel begründen keine Mängelrechte.
  7. Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB bestehen nur, soweit der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 22 Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, sind über § 21 hinausgehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. KBST haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige reine Vermögensschäden.
  2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.
  3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KBST der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.
  4. Datenverlust: Soweit KBST für Datenverlust haftet, ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Bestellers angefallen wäre.
  5. Soweit die Haftung von KBST ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  6. Die Abtretung von Ansprüchen aus § 21 und § 22 ist ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 23 Verjährung

Ansprüche aus Mängeln und Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Beginn. Dies gilt nicht in Fällen von § 22 Abs. 2 sowie soweit zwingend längere Fristen gelten (z. B. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB; § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 24 Export / Compliance

  1. Der Besteller beachtet anwendbare Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften.
  2. KBST ist berechtigt, Leistungen zu verweigern, soweit deren Erbringung gegen anwendbare Vorschriften verstieße.

§ 25 Textform, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

§ 26 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Kassel, sofern der Besteller Kaufmann ist oder einer der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger. KBST ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

Stand: Januar 2026

KBST GmbH
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34121 Kassel
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